Allgemeine Vertragsbedingungen der ivaya GmbH (AGB)

Im Folgenden wird die ivaya GmbH auch »Anbieter« genannt. Der Kunde der ivaya GmbH wird im Folgenden der »Auftraggeber« genannt.

Die nachfolgenden allgemeinen Vertragsbedingungen sind Bestandteil des jeweiligen Auftrages und ergänzen die getroffenen Vereinbarungen. Der Leistungsumfang wird nur durch das Pflichtenheft, die Leistungsbeschreibung oder die Auftragsbestätigung bestimmt. Alle Leistungen, insbesondere Nachträge und Zusätze sind grundsätzlich schriftlich zu vereinbaren. Grundsätzlich gilt:

  1. Vertragsgegenstände

1.1 Allgemeines Marketing, Werbung, Grafikdesign, Präsentationen, Online-Präsentationen, Business to Business / Business to Consumer-Betreuungen, Kundenkommunikationspflege

Maßnahmen des allgemeinen Marketings, Grafikdesign, Werbung, Präsentationen, Online-Präsentationen, Business to Business / Business to Consumer-Betreuungen und Kundenkommunikationspflege werden ausschließlich in der im Pflichtenheft festgelegten Weise mit den vereinbarten Darstellungsmedien erstellt. Ohne besondere Vereinbarung umfasst diese Leistung nicht die des Designs oder andere Nutzungsarten.

1.2 Webdesign und Softwarevisualisierung (Frontenddesign)

Gegenstand dieser Designleistungen sind die Entwicklung eines Konzeptes für eine Website oder Softwaredarstellungen (inkl. Apps) und deren Erstellung gemäß im jeweils vereinbarten Leistungs-und Pflichtenverzeichnis. Der Anbieter unterstützt zum jeweils aktuellen Zeitpunkt alle Major-Browserversionen bis zu 5 Jahre zurück und ab einem Marktanteil von 5%. Spezielle Optimierungen für veraltete Browser ohne aktiven Support (z.B. IE8 oder IE10) oder Browser mit einem sehr geringen Marktanteil von unter 5% können zusätzlich beauftragt werden.

Ohne besondere Vereinbarung ist die Einstellung der Website in das Internet auf eigenem oder fremdem Server sowie die Verschaffung entsprechender Internet-Adressen (Domains) nicht von der Webdesignleistung umfasst.

1.3 Pflege von Websites und CMS basierten Internetauftritten

Gegenstand dieser Leistung ist die Aktualisierung einer bereits vorhandenen, lauffähigen und bereits im World-Wide-Web eingestellten Website, die der Auftraggeber dem Anbieter in maschinenlesbarer Form zur Verfügung stellt.

1.4 Host-Providing

Gegenstand dieser Leistung ist die Bereitstellung von Speicherkapazitäten zur Speicherung einer Website des Auftraggebers, verbunden mit der Einstellung der Seite in das World-Wide-Web. Es wird – soweit technisch möglich und gesetzlich zulässig – die Möglichkeit des weltweiten Zugriffs auf die Seite des Auftraggebers ermöglicht.

1.5 Auftraggeberserver-Betreuung (Server-Housing, Server-Miete)

Gegenstand dieser Leistung ist die Einstellung, die Wartung und der Betrieb eines Datennetzservers des Auftraggebers oder eines vom Auftraggeber bei dem Anbieter angemieteten Servers bei einem Access-Provider zum Zwecke der Schaffung einer Internetanbindung. Die Anschaffung, Versicherung sowie die Abrechnung der über diesen Server des Auftraggebers mit Verbindung zum Internet abgewickelten Datenmengen werden jeweils durch gesonderten Vertrag vereinbart und sind gesondert zu vergüten.

1.6 Programmierung von Software (inkl. Apps) einschließlich der Erstellung von Datenbanken

Grundsätzlich werden dem Auftraggeber Lizenzen zu einer Nutzung auf Zeit oder Dauer erteilt. Gegenstand des Vertrages ist daher die Überlassung des vom Anbieter zu entwickelnden Computerprogramms oder der Datenbank einschließlich einer elektronischen Benutzungsanleitung zur Nutzung durch den Auftraggeber.

Die von der jeweiligen Software/Datenbank zu bewältigende Aufgabenstellung, der erforderliche Leistungsumfang sowie weitere Ausführungsspezifikationen werden ausschließlich in Pflichtenheften detailliert beschrieben. Die Software wird vom Anbieter nur nach den dort dargelegten Anforderungen hergestellt.

Das Pflichtenheft wird vom Auftraggeber unter angemessener Beratung durch den Anbieter ausgearbeitet. Es soll sämtliche für eine ordnungsgemäße Programmherstellung notwendigen Informationen und Beschreibungen vollständig beinhalten. Ab der Fertigstellung des ausgearbeiteten Pflichtenheftes wird dieses als Anlage zum jeweiligen Vertrag geführt.

1.7 Application Service Providing (ASP)

  1. a) Vertragsgegenstand ist die Einräumung von Nutzungsmöglichkeiten für Online-Softwareprodukte und Datenbanken für den Auftraggeber über einen Internetzugang im Rahmen eines Application Service Providing. Der Auftraggeber darf die Software nutzen, seine Daten verarbeiten und speichern. Die Software, die für die Nutzung erforderliche Rechnerleistung, sowie der notwendige Speicherplatz werden vom Anbieter oder von einem beauftragten Rechenzentrum bereitgehalten.

.    b)  Der Zugang des Auftraggebers zum Internet ist nicht Gegenstand der Vereinbarung. 


.    c)  Die einzelnen Leistungen werden in einem gesonderten ASP-Vertrag mit Service-Level-Agreement (SLA) niedergelegt, der 


durch diese Vertragsbedingungen ergänzt wird.

1.8 Technische Domainregistrierungen

Sofern ausdrücklich und durch gesonderten schriftlichen Vertrag oder durch Auftragsbestätigung vereinbart vermittelt der Anbieter die ausschließlich technische Registrierung von Internetdomains im Namen, im Auftrage und für Rechnung des Auftraggebers bei den zuständigen Registrierungsstellen.

1.9 Hardware und Standardsoftware

  1. a) Grundsätzlich gelten die Leistungsbeschreibungen der Hardware-Hersteller. Für die Einbindung der Komponenten in seine Systeme ist der Auftraggeber verantwortlich.
  2. b) Es gelten grundsätzlich die Lizenzbedingungen der Standardsoftwarehersteller, insbesondere in Verbindung mit der Verwendung von bestimmter Hardware sowie die Leistungsbeschreibungen und die jeweiligen Kompatibilitätsbestimmungen.
  3. Pflichten des Anbieters

Die Leistung des Anbieters ist für allgemeines Marketing, Werbung, Grafikdesign, Präsentationen, Online-Präsentationen, Business to Business / Business to Consumer-Betreuungen, Chat-Kontrolle, Webdesign und Pflege von Websites in drei Phasen unterteilt: Die Konzeptphase, die Entwurfsphase und die Fertigstellungsphase. Die einzelnen Phasen werden vom Anbieter für beide Vertragsparteien verbindlich festgelegt.

2.1 Allgemeines Marketing, Werbung, Grafikdesign, Präsentationen, Online-Präsentationen, Business to Business / Business to Consumer-Betreuungen, Kundenkommunikationspflege

Die Leistung gestaltet sich nach den einzelvertraglichen Vereinbarungen. Das Ergebnis wird dem Auftraggeber im vereinbarten Medium zur Verfügung gestellt.

2.2 Webdesign und Softwarevisualisierung (Frontenddesign)

Der Anbieter stellt eine dem Pflichtenheft entsprechende, gebrauchsfähige Website im vereinbarten Datenformat her und übergibt diese dem Auftraggeber auf einem geeigneten Datenträger. Bilddateien und Animationen werden so abgespeichert, dass sie mit den vereinbarten Browsern oder mit den speziell vereinbarten Browser-Erweiterungen (Plug-Ins) zu betrachten sind.

2.3 Pflege von Websites und CMS basierten Internetauftritten

Der Anbieter verpflichtet sich, die im Pflichten-und Leistungsverzeichnis genannten Websites des Auftraggebers zu aktualisieren. Der Anbieter ist verpflichtet, die geänderte Website jeweils nach deren Aktualisierung bei dem Host-Provider des Auftraggebers abzuspeichern.

Texte, Grafiken und andere Dateien werden nach deren Aktualisierung in dem Format abgespeichert, in dem vergleichbare Dateien der bereits bestehenden Website abgespeichert sind. Der Anbieter ist verpflichtet, mit den Zugangsdaten für den Administrationsbereich der Website des Auftraggebers sorgfältig umzugehen und eine missbräuchliche Benutzung durch Dritte zu verhindern.

2.4 Host-Providing

Der Anbieter gewährt dem Auftraggeber die Nutzung eines in Megabyte (MB) bemessenen Speicherplatzes auf einem Server, der zum Speichern und zur Einstellung einer Website geeignet ist. Der Speicherplatz wird nach freiem Ermessen des Anbieters auf einem eigenen Server oder auf einem Server eines Dritten, zu dessen Benutzung der Anbieter berechtigt ist, bereit gestellt. Einen Anspruch auf einen bestimmten Server hat der Auftraggeber nicht. Während der Vertragsdauer wird der Anbieter dafür Sorge tragen, dass die Website des Auftraggebers im World-Wide-Web weltweit abrufbar ist, soweit dieses technisch möglich und rechtlich zulässig ist. Dem Auftraggeber wird im Rahmen der zugesicherten Verfügbarkeit der Zugriff auf den bereitgestellten Speicherplatz ermöglicht. Dem Auftraggeber werden die notwendigen Passwörter für die Datenebene, nicht jedoch für die Ebenen mit Quellcode- oder Steuerungsdaten zur Verfügung gestellt.

2.5 Auftraggeberserver-Betreuung (Server-Housing, Server-Miete)

Der Anbieter ist verpflichtet, den Zugang des Auftraggeberservers zum Internet für den Auftraggeber dauerhaft zu ermöglichen. Er hat dafür im Rahmen seiner Möglichkeiten ausreichend Leitungen zur Verfügung zu stellen. Der Auftraggeber hat dem Anbieter zur Erfüllung des Auftrages sämtliche Administratorenrechte einzuräumen. Der Anbieter informiert den Auftraggeber über die Möglichkeiten zur Einwahl auf den Server.

Der Anbieter wird den Auftraggeber über die Möglichkeit der Sicherung der Daten und des Schutzes vor Zugriff durch unbefugte Dritte beraten. Die notwendigen Investitionen für Schutzeinrichtungen werden jedoch vom Auftraggeber getragen und sind gesondert vergütungspflichtig.

Der Anbieter haftet nicht für die Funktionsfähigkeit der Telefonleitungen oder der jeweiligen Internetverbindung zu dem Server, bei Stromausfällen, bei Ausfällen von Servern, die nicht in seinem Einflussbereich stehen. Der Anbieter hat das Recht im Falle von technischen Angriffen (z.B. DOS-Attacken) sämtliche betroffenen Geräte für die Schadensfeststellung und die Ursachenbeseitigung abzuschalten.

Im Falle der Servermiete wird über das Vorstehende hinaus, der Mietserver in der vereinbarten Grundkonfiguration für die vereinbarte Zeit zur Verfügung gestellt. Der Anbieter kann bei Reparatur- oder Wartungsarbeiten nach seiner Wahl die technische Ausstattung der Mietsache (Hard- und Standartsoftware, sofern geschuldet) dem aktuellen Stand anpassen. Die technischen Anforderungen für neue Komponenten einschließlich der geschuldeten Betriebssoftware wird der Anbieter den Auftraggeber miteilen. Sofern nicht durch ein gesondertes SLA (service-level-agreement) gegen gesonderte Vergütung vereinbart ist die Unterhaltung und Pflege des Mietservers einschließlich der vom Auftraggeber genutzten Software, Datenbanken und sonstigen Applikationen nicht in der Servermiete enthalten und wird vom Auftraggeber sichergestellt. Dieses gilt auch für durch neue Komponenten erforderliche Anpassungen oder Umstellungen der Daten, Software und Applikationen des Auftraggebers.

Vertragslaufzeiten: Auftraggeberserver-Betreuungsverträge und Servermietverträge werden grundsätzlich auf unbestimmte Zeit geschlossen, sie können von beiden Parteien mit schriftlicher Erklärung in der vereinbarten Frist gekündigt werden. Ein Kündigungsrecht aus wichtigem Grund bleibt beiden Parteien unbenommen.

2.6 Programmierung von Software einschließlich der Erstellung von Datenbanken

  1. a) Bei Überlassung von hergestellten Software-Produkten und/oder Datenbanken auf Dauer gilt:

Der Anbieter ist zur Überlassung des dem ablauffähigen Programm zugrunde liegenden Quellcodes einschließlich der dazu gehörigen Entwicklungsdokumentation nicht verpflichtet. Eine Weiterentwicklung und die Weiterveräußerung des Programms an Dritte ist dem Auftraggeber nur nach vorheriger Genehmigung durch den Anbieter gestattet.

  1. b) Vervielfältigung / Sicherungskopien / Weiterveräußerung / Mehrfachlizenzen

Der Auftraggeber darf das gelieferte Programm nur vervielfältigen, soweit die jeweilige Vervielfältigung für die Benutzung des Programms notwendig ist. Zu den notwendigen Vervielfältigungen zählen die Installation des Programms vom Originaldatenträger auf den Massenspeicher der eingesetzten Hardware wie das Laden des Programms in den Arbeitsspeicher.

Darüber hinaus kann der Auftraggeber eine Vervielfältigung zu Sicherungszwecken vornehmen. Es darf jedoch jeweils nur eine einzige Sicherungskopie angefertigt und aufbewahrt werden. Diese Sicherungskopie ist als solche zu kennzeichnen und vor dem Zugriff Dritter zu schützen. Weitere Vervielfältigungen, zu denen auch die Ausgabe des Programmcodes auf einen Drucker sowie das Vervielfältigen des Handbuches/der Online-Hilfe zählen, darf der Auftraggeber nicht anfertigen.

Hat der Anbieter dem Auftraggeber die Weiterveräußerung gestattet, muss der Auftraggeber dem neuen Anwender sämtliche Programmkopien einschließlich gegebenenfalls vorhandener Sicherheitskopien übergeben. Infolge der Weitergabe erlischt das Recht des Auftraggebers zur Programmnutzung.

Der Auftraggeber darf die Software auf jeder ihm zur Verfügung stehenden Hardware einsetzen. Wechselt der Anwender jedoch die Hardware, muss er die Software von der bisher verwendeten Hardware löschen. Ein zeitgleiches Einspeichern, Vorrätig halten oder Benutzen auf mehr als nur einer Hardware ist unzulässig. Der Einsatz der überlassenen Software innerhalb eines Netzwerkes oder eines sonstigen Mehrstationen-Rechnersystems ist unzulässig, sofern damit die Möglichkeit zeitgleicher Mehrfachnutzung des Programms geschaffen wird. Netzwerklizenzen bedürfen der ausdrücklichen vertraglichen Vereinbarung mit dem Anbieter.

  1. c) Dekompilierung / Reverse-Engineering

Jedwede Änderung der Software durch den Auftraggeber ist unzulässig, sofern dieses nicht der Beseitigung eines Mangels dient und der Anbieter mit der Beseitigung dieses Mangels in Verzug ist. Im letztgenannten Fall darf der Auftraggeber nur einen solchen kommerziell arbeitenden Dritten mit der Fehlerbeseitigung beauftragen, der nicht mit dem Anbieter in einem potentiellen Wettbewerbsverhältnis steht, wenn durch die Vornahme der Fehlerbeseitigung eine Preisgabe wichtiger Programmfunktionen und –arbeitsweisen zu befürchten ist.

Die Rückübersetzung des überlassenen Programmcodes in andere Codeformen (Dekompilierung) sowie sonstige Arten der Rückerschließung der verschiedenen Herstellungsstufen der Software (Reverse-Engineering) sind nur erlaubt, soweit sie vorgenommen werden, um die zur Herstellung der Interoperabilität eines unabhängig geschaffenen Computerprogramms notwendigen Informationen zu erlangen und diese Informationen nicht anderweitig zu beschaffen sind. Der Auftraggeber muss zunächst die benötigten Informationen gegen angemessene Aufwandsentschädigung beim Anbieter anfordern. Weitere Zulässigkeitsvoraussetzung für eine Dekompilierung ist, dass die Rückerschließung oder Programmbeobachtung nur durch solche Handlungen erfolgt, zu denen der Auftraggeber bei bestimmungsgemäßer Verwendung des Programmes berechtigt ist. Insbesondere darf keine Ausgabe des Programmcodes auf einem Drucker erfolgen. Urhebervermerke, Seriennummern, oder sonstige der Programmidentifikation dienenden Merkmale dürfen auf keinen Fall entfernt, beschädigt oder verändert werden.

  1. Haftungsgrundsätze des Anbieters
  2. a) Für Schäden wegen Rechtsmängeln und Fehlens zugesicherter Eigenschaften haftet der Anbieter unbeschränkt. Die Haftung für anfängliches Unvermögen, Verzug und Unmöglichkeit wird auf das fünffache des Überlassungsentgelts und auf solche Schäden begrenzt, mit deren Entstehung im Rahmen einer Softwareüberlassung, dem Kauf von Hardwarekomponenten oder eines ASP typischer Weise gerechnet werden muss.

Im Übrigen haftet der Anbieter unbeschränkt nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Für das Verschulden sonstiger Erfüllungsgehilfen haftet der Anbieter nur im Umfang der Haftung für anfängliches Unvermögen nach dem Voranstehenden. Für leichte Fahrlässigkeit haftet der Anbieter nur, sofern eine Pflicht verletzt wird, deren Einhaltung für die Erreichung des Vertragszwecks von besonderer Bedeutung ist. Die verschuldensunabhängige Haftung des Anbieters für bereits bei Vertragsabschluss vorhandene Fehler nach § 538 Abs. 1 BGB wird ausdrücklich ausgeschlossen.

Die Haftung für Datenverlust ist auf den typischen Wiederherstellungsaufwand beschränkt, der bei regelmäßiger und Gefahren entsprechender Anfertigung von Sicherungskopien eingetreten wäre.

Greift der Auftraggeber nach Abnahme in die Website, Software und Datenbanken oder in sonstige Produkte ein oder beeinflusst er deren Lauffähigkeit durch eigene Handlungen, auch in Form einer Rücksicherung eines Backup mit einer veralteten Version, so haftet der Anbieter nicht. Die Wiederherstellung der Lauffähigkeit ist dem Anbieter gesondert zu vergüten.

  1. b) Bei Überlassung von Software und/oder Datenbanken auf Zeit gilt über das Vorstehende hinaus das Folgende:

Mängel der überlassenen Software einschließlich der Dokumentationen werden vom Anbieter nach entsprechender Mitteilung des Mangels durch den Auftraggeber innerhalb angemessener Zeit behoben. Die Mängelbehebung erfolgt nach Wahl des Anbieters durch kostenfreie Nachbesserung oder Ersatzlieferung.

Das Kündigungsrecht des Auftraggebers wegen Nichtgewährung des Gebrauchs nach § 542 BGB ist ausgeschlossen, sofern nicht die Nachbesserung oder Ersatzlieferung als fehlgeschlagen anzusehen ist. Von einem Fehlschlagen der Nachbesserung oder Ersatzlieferung ist erst auszugehen, wenn dem Anbieter hinreichend Gelegenheit zur Nachbesserung oder Ersatzlieferung eingeräumt wurde, wenn diese unmöglich ist, vom Anbieter verweigert oder unzumutbar verzögert wird oder wenn eine Unzumutbarkeit aus sonstigen Gründen vorliegt. Der Auftraggeber darf eine Minderung des Lizenzentgeltes nicht durch Abzug vom vereinbarten Lizenzentgelt durchsetzen. Entsprechende Bereicherungs- oder Schadensersatzansprüche bleiben unberührt.

  1. c) Schutz vor unbefugtem Zugriff

Der Auftraggeber ist verpflichtet, den unbefugten Zugriff Dritter auf das Programm sowie dessen Dokumentation zu verhindern. Der Auftraggeber hat seine Mitarbeiter nachdrücklich auf die Einhaltung der Vertragsbedingungen und des Urheberrechts des Anbieters hinzuweisen. Insbesondere hat der Auftraggeber seine Mitarbeiter aufzufordern, keine unberechtigten Vervielfältigungen des Programms oder der Benutzerunterlagen anzufertigen. Verletzt ein Mitarbeiter des Auftraggebers das Urheberrecht des Anbieters, ist der Auftraggeber verpflichtet, an der Aufklärung der Urheberrechtsverletzung mitzuwirken, insbesondere den Anbieter unverzüglich über die entsprechenden Verletzungshandlungen in Kenntnis zu setzen.

  1. d) Rückgabe bei Vertragsende

Bei der Beendigung des Vertragsverhältnisses hat der Auftraggeber sämtliche Originaldatenträger und die überlassenen Dokumentationen und sonstigen Unterlagen zurückzugeben. Die Rückgabe sämtlicher Dokumentationen und des Programms an den Anbieter hat kostenfrei zu erfolgen. Die ordnungsgemäße Rückgabe umfasst auch die vollständige und endgültige Löschung sämtlicher Kopien. Der Anbieter kann auf die Rückgabe verzichten und lediglich die Löschung des Programms sowie die Vernichtung der Dokumentationen anordnen. Übt der Anbieter dieses Wahlrecht aus, wird er dieses dem Auftraggeber ausdrücklich mitteilen. Der Auftraggeber wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass er nach Beendigung des Vertragsverhältnisses die Software nicht weiter benutzen darf und er im Falle der Nichtbeachtung das Urheberrecht des Anbieters verletzt.

  1. e) Hardware und Standardsoftware

Mängelansprüche des Auftraggebers setzen voraus, dass dieser seinen nach § 377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen ist.

Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche beträgt 12 Monate, gerechnet ab Gefahrübergang. Die Verjährungsfrist im Fall eines Lieferregresses nach §§ 478,479 BGB bleibt unberührt; sie beträgt fünf Jahre.

Das Eigentum an dem Kauf Sachen bleibt bis zum Eingang aller Zahlungen aus dem Liefervertrag vorbehalten.

  1. Pflichten des Auftraggebers

4.1 allgemeines Marketing, Werbung, Grafikdesign, Präsentationen, Online-Präsentationen, Business to Business / Business to Consumer-Betreuungen, Webdesign; Kundenkommunikationspflege, Inhalte; Schutzrechte Dritter; Haftung des Auftraggebers

Der Auftraggeber stellt dem Anbieter sämtliche in die Website oder in die übrigen Produkte einzubindenden Inhalte ausschließlich als Kopie zur Verfügung, er ist für die Sicherung der Originale verantwortlich. Für die Herstellung der Inhalte ist der Auftraggeber alleine verantwortlich. Er hat dafür Sorge zu tragen, dass die Inhalte nicht gegen Rechte Dritter (Urheberrechte, gewerbliche Schutzrechte, Marken, Patente, etc.) verstoßen. Auf Verlangen des Anbieters hat der Auftraggeber die entsprechenden Freigabeerklärungen der Urheberrechtsinhaber vorzulegen. Der Auftraggeber stellt den Anbieter unwiderruflich von etwaigen Ansprüchen Dritter in unbeschränkter Höhe einschließlich etwaiger Rechtsverfolgungskosten frei.

Sämtliche Materialen des Auftraggebers werden vom Anbieter nach Abschluss des Auftrages aufbewahrt, dann werden die Unterlagen nach Maßgabe des Auftraggebers entweder zurückgegeben oder vernichtet.

  1. a) Informationspflicht des Auftraggebers

Der Auftraggeber hat insbesondere auch sämtliche einzubindenden Texte, Bilder, Grafiken, Logos und Tabellen in der vom Anbieter festgelegten Form zur Verfügung zu stellen. Der Auftraggeber ist verpflichtet, die entsprechenden Inhalte und Angaben spätestens nach Beendigung der Konzeptphase zur Verfügung zu stellen. Nach Erstellung des Konzeptes, das den vertraglichen Anforderungen entspricht, hat der Auftraggeber den Entwurf durch schriftliche Erklärung freizugeben.

Der Auftraggeber hat dem Anbieter bei Webdesign-Leistungen über das vorstehende hinaus die Titel der einzelnen Websites, entsprechende Schlüsselworte zu jeder Seite und eine Beschreibung der einzelnen Websites zur Verfügung zu stellen, damit entsprechende Meta-Tags in den Quellcode der HTML-Seiten integriert werden können. 

  1. b) Abnahme

Nach Fertigstellung der Produkte ist der Auftraggeber verpflichtet, die Leistung abzunehmen. Die Abnahme ist auf Verlangen schriftlich zu dokumentieren. Nach jeder Leistungsphase ist der Anbieter berechtigt, dem Auftraggeber einzelne Bestandteile des Gesamtwerkes zur Teilabnahme vorzulegen. Der Auftraggeber ist zur Teilabnahme verpflichtet, sofern die betreffenden Bestandteile der Website den vereinbarten Anforderungen entsprechen. Geringfügige Mängel berechtigen nicht zur Abnahmeverweigerung.

Greift der Auftraggeber nach Abnahme in die Website, Datenbanken, Software oder in sonstige Produkte ein oder beeinflusst er deren Lauffähigkeit durch eigene Handlungen, auch in Form einer Rücksicherung eines Backup mit einer veralteten Version ein, so haftet der Anbieter nicht. Die Wiederherstellung der Lauffähigkeit ist dem Anbieter gesondert zu vergüten.

4.2 Pflege von Websites und CMS-basierten Internetauftritten

Für diese Dienstleistungen gelten die vorstehenden Bedingungen für das Webdesign.

Zusätzlich gilt: Der Auftraggeber hat dem Anbieter die Zugangsdaten für seinen Hostprovider zum Zwecke der Speicherung der Website/CMS auf dem Server des Hostproviders zur Verfügung zu stellen. Zu den Zugangsdaten zählen neben der IP-Adresse/URL für die Computerverbindung, der Benutzername und das Passwort.

4.3 Host-Providing und ASP

Der Auftraggeber hat den Anbieter von Störungen bei der Nutzung des Servers unverzüglich in Kenntnis zu setzen und die bereitgestellten Serviceabläufe (SLA und Ticketsysteme) des Anbieters einzuhalten.

Der Auftraggeber haftet vollumfänglich für Störungen der Systeme des Anbieters, wenn er ungeeignete Softwareanwendungen, Applicationen oder Applets verwendet.

Zugang und unerlaubte Inhalte und deren Folgen: Der Auftraggeber ist verpflichtet, sämtliche Zugangsdaten gegenüber unbefugten Dritten geheim zu halten. Insbesondere sind Benutzername und Passwort so aufzubewahren, dass der Zugriff auf diese Daten durch unbefugte Dritte unmöglich ist. Verstößt der Auftraggeber gegen diese Verpflichtung, ist eine Haftung des Anbieters ausgeschlossen.

Der Auftraggeber versichert, dass er keine Inhalte auf dem vertragsgegenständlichen Speicherplatz speichern und in das Internet einstellen wird, deren Bereitstellung, Veröffentlichung und Nutzung gegen geltendes Recht, Schutzrechte Dritter oder die öffentliche Ordnung verstößt.

Der Auftraggeber stellt den Anbieter unwiderruflich in unbeschränkter Höhe von den Ansprüchen Dritter, gleich welcher Art, frei, die aus der Rechtswidrigkeit von Inhalten resultieren, die der Auftraggeber auf dem vertragsgegenständlichen Speicherplatz gespeichert hat. Die Freistellungsverpflichtung umfasst auch die unbeschränkte Verpflichtung, den Anbieter von Rechtsverfolgungskosten freizustellen.

Wenn der Auftraggeber den Speicherplatz zur Speicherung rechtswidriger Inhalte nutzt, ist der Anbieter berechtigt, den Zugriff auf diese Inhalte durch geeignete Maßnahmen zu sperren.

4.4 Domainreservierung, Auswahl von Domainnamen, Prüfungspflicht des Auftraggebers

Die Auswahl und die wettbewerbsrechtliche Überprüfung der Domainnamen sind ausschließlich vom Auftraggeber durchzuführen. Dem Auftraggeber wird geraten, eine Prüfung der von ihm gewählten Domains im Hinblick auf etwaige Schutzrechte Dritter durchzuführen.
Muss eine Domain wegen einer Schutzrechtsverletzung oder aus sonstigen Gründen aufgegeben oder geändert werden, so haftet der Anbieter für eigenes Verschulden nur im Falle der Vorsatzes und der groben Fahrlässigkeit. Die Haftung für leichte Fahrlässigkeit ist ausgeschlossen.

Jedwede Tätigkeit des Anbieters, die auf Grund von Änderungen der vom Auftraggeber gewählten Domains notwendig wird, ist grundsätzlich gesondert vergütungspflichtig.

  1. Urheber-und Verwertungsrechte

5.1 Grundsatz

Grundsätzlich verbleiben sämtliche Urheberrechte und Verwertungsrechte an den vom Anbieter geschaffenen Produkten bei ihm als Schöpfer. Auf den Auftraggeber werden die Verwertungs-, Verwendungs- und Nutzungsrechte nur im Rahmen und im Umfang des schriftlichen Auftrages übertragen. Vervielfältigungen und weitere Verwertungen gleich welcher Art, gleich mit welchem Medium, die über den Auftrag hinausgehenden, bedürfen der vorherigen schriftlichen Zustimmung des Anbieters. Quellcode wird grundsätzlich nicht übertragen. Die Erweiterung von Verwertungsrechten, insbesondere neue Auflagen oder Nutzung der Produkte mit anderen Medien, wird grundsätzlich nur im Rahmen der Erteilung eines neuen Auftrages gestattet. Der Auftraggeber erhält die urheberrechtlichen Verwertungsrechte jedoch erst, wenn dieser die vereinbarte Vergütung vollständig an den Anbieter entrichtet hat. (§ 158, Abs. 1 BGB).

5.2 Entwürfe

Über das Vorstehende hinaus verbleiben sämtliche Rechte an Entwürfen, die dem Auftraggeber im Rahmen der Vertragsanbahnung präsentiert oder übergeben worden sind, uneingeschränkt beim Anbieter. Wird der Auftrag nicht erteilt, so sind sämtliche Entwürfe an den Anbieter herauszugeben oder auf Verlangen zu vernichten. Anderweitige Verwendung der Entwürfe ganz, teilweise oder in abgeänderter Form ist dem Auftraggeber untersagt. Auf die §§ 106 ff Urhebergesetz wird ausdrücklich hingewiesen.

5.3 Hinweispflicht

An geeigneten Stellen werden in Produkte Hinweise auf die Urheberstellung des Anbieters aufgenommen. Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, diese Hinweise ohne Zustimmung des Anbieters zu entfernen, da er nicht Urheber, sondern nur Inhaber der urheberrechtlichen Verwertungsrechte ist.

Bei Software, die vom Anbieter im Rahmen eines Auftrages an den Auftraggeber vermittelt wird, gelten die Lizenzbestimmungen der jeweiligen Urheber gesondert.

  1. Zahlungen, Lieferfristen, sonstige Bestimmungen

6.1 Zahlungen

Sämtliche Rechnungen des Anbieters sind mit Rechnungsstellung fällig und innerhalb von 10 Werktagen abzugsfrei zu zahlen.

Der Anbieter ist zur Erstellung von Abschlagsrechnungen berechtigt. Bei den Leistungen allgemeines Marketing, Werbung, Grafikdesign, Präsentationen, Online-Präsentationen, Business to Business / Business to Consumer-Betreuungen, Inhalts- und Chat-Kontrolle, Webdesign, Pflege von Websites sowie bei Erstellung von Individualsoftware erfolgt die Abschlagszahlung wie folgt: 30% der Auftragssumme bei Beauftragung, 30% bei Abnahme des Screendesigns bzw. der Contentarchitektur und 40% bei Fertigstellung. Die Abschläge können nach Wahl des Anbieters auch nach Erbringung der einzelnen Leistungsstufen des Leistungsverzeichnisses oder des Pflichtenheftes abgerechnet werden. Gerät der Auftraggeber mit der Zahlung einer Teilrechnung in Verzug, so ist der Anbieter berechtigt, die Erbringung weiterer Leistung bis zur Zahlung zu verweigern. Gerät der Auftraggeber bei Provider-Leistungen mit der Zahlung in Verzug, so ist der Anbieter berechtigt, nach vorheriger Ankündigung den Zugang und die weiteren Leistungen mit einer Frist von drei Werktagen zu sperren.

6.2 Lieferfristen und Fertigstellungstermine

Liefer-und Fertigstellungstermine gelten nur als verbindlich vereinbart, wenn der Auftraggeber die zur Realisation des Projektes erforderlichen Informationen und Materialien in dem vereinbarten Darstellungsmedium bis zu dem vertraglich vereinbarten Zeitpunkt vollständig dem Anbieter zur Verfügung gestellt hat. Überschreitet der Auftraggeber den für seine Mitwirkungspflichten vereinbarten Zeitpunkt, so haftet der Anbieter grundsätzlich nicht für die Folgen der verspäteten Fertigstellung. Einer besonderen Aufforderung des Anbieters oder einer Erinnerung an die Einhaltung des Zeitplanes bedarf es ausdrücklich nicht. Ändern sich aufgrund der verspäteten Informationserteilung durch den Auftraggeber die Produktionskosten etwa durch notwendig werdende Sonn-, Feiertags-oder Nachtarbeiten, so fallen diese Kosten dem Auftraggeber zur Last.

6.3 Aufrechnungsverbot, Andere Unternehmen

Gegen die Rechnungsforderungen des Anbieters ist eine Aufrechnung mit bestrittenen oder nicht rechtskräftig festgestellten Forderungen ausgeschlossen.
Der Anbieter darf grundsätzlich und uneingeschränkt die vereinbarten Leistungen durch verbundene Unternehmen oder Subunternehmer erbringen.

6.4 Gerichtsstand, Schlussbestimmungen

Für sämtliche Verträge ist ausschließlich deutsches Recht anwendbar.

Sofern der Auftraggeber Vollkaufmann ist, wird für alle Streitigkeiten, die sich aus der Geschäftsbeziehung mit der ivaya GmbH ergeben, Dortmund als Gerichtsstand vereinbart.
Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam sein oder die Wirksamkeit durch einen später eintretenden Umstand verlieren, bleibt die Wirksamkeit des Vertrages im Übrigen unberührt.

Zur Kenntnis genommen
Auftraggeber:

Stand: Januar 2019